Der Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich gilt für den Bereich der nachobligatorischen Bildung ebenso wie im Grundschulunterricht, auch wenn er sich zum Teil auf andere gesetzliche Grundlagen stützt. Die Behindertenrechtskonvention verstärkt die bereits aus dem schweizerischen Recht fliessende Pflicht der Bildungsinstitutionen, die Nachteile von Menschen mit Behinderung in der Bildung auszugleichen bzw. zu beseitigen. Diese Verpflichtungen gelten unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit für alle Bildungsstufen.

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