Die Bildungsdirektion verfügt: I. Es wird festgestellt, dass der Kanton Zürich über ein genehmigtes Sonderschulkonzept im Sinne von Art. 197 Ziff. 2 (Übergangsbestimmung zu Art. 62 [Schulwesen]) BV verfügt. II. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

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