Schulartikel


Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 legte im Art. 27 folgendes fest:

1 Der Bund ist befugt, ausser der bestehenden polytechnischen Schule, eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen.

2 Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

3 Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

4 Gegen Kantone, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Bund die nötigen Verfügungen treffen.


Dies war das erste Mal, dass diese Pflicht für die Kantone auf Bundesebene festgelegt wurde. Die Kantone hatten teilweise bereits im 18. und 19. Jahrhundert verschiedene Formen des Schulunterrichts obligatorisch gemacht.

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