Kinder und Jugendliche im Flüchtlingsbereich : Schule und Bildung

In Anwendung von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV haben die Kantone den Auftrag, einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu gewährleisten, der allen Kindern offen steht. Dieser Verfassungsauftrag ebenso wie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 und Art. 28 Abs. 1 Bst. a der Kinderrechtskonvention verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass jedes Kind – unabhängig von seiner Aufenthaltsberechtigung – den Grundschulunterricht an einer öffentlichen Schule besuchen kann. Für die Umsetzung dieses Grundsatzes sind die Kantone im Rahmen der kantonalen Schulhoheit (Art. 62 BV) verantwortlich.
Diese Sammlung enthält kantonale Dokumente (Weisungen, Empfehlungen, Merkblätter), die sich der Thematik des Grundschulunterrichts für schulpflichtige Flüchtlingskinder widmen sowie Dokumente, die sich mit der Bildung von jugendlichen Flüchtlingen im nachobligatorischen Bereich (Sekundarstufe II) befassen.
Zur aktuellen Situation im Zusammenhang mit den ukrainischen Flüchtlingen siehe die entsprechende Sammlung.

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