Spätestens seit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung scheint das Recht auf eine selbstbestimmte Sexualität, auch für Menschen mit geistiger Behinderung, klar formuliert. Dennoch finden sich auf struktureller und gesellschaftlicher Ebene anhaltende Reglementierungen vor, die sich beispielsweise in fehlenden Angeboten der Aufklärung, dem Ausüben von sozialer Kontrolle oder fortführenden Tabusierungen äußern (Hennies, Sasse 2004, S. 68).

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